Das neue EU‑Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bringt weitreichende Änderungen der derzeitigen geldwäscherechtlichen Pflichten der Anwaltschaft. Ab dem 10. Juli 2027 unterliegen Anwaltskanzleien in der EU deutlich strengeren Sorgfalts- und Meldepflichten sowie erhöhten Anforderungen an das Risikomanagement.
Betroffene Kanzleien sind verpflichtet, Risikomanagementsysteme zu unterhalten und erweiterte kundenbezogene Sorgfaltspflichten sowie umfassendere Dokumentationspflichten zu erfüllen. Der neue geldwäscherechtliche Rechtsrahmen wird die Anforderungen an die rechtliche Pflichtenkontrolle sowie die interne Leitungs- und Aufsichtsstrukturen und damit den Arbeitsalltag in Kanzleien grundlegend verändern.
Auswirkungen über die EU hinaus
Von diesen Neuerungen sind auch Kanzleien außerhalb der EU, die Büros, Mandanten oder Geschäftsbeziehungen in der EU haben, betroffen. Es entstehen Divergenzen zwischen ihren nationalen und den EU‑Geldwäschevorschriften und Anwaltsbüros werden mit parallelen Compliance‑Systemen konfrontiert.
Anwaltskanzleien, die den neuen Geldwäschebekämpfungs-Vorschriften unterliegen, sollten jetzt mit den Vorbereitungen beginnen, da die neuen Strukturen und Prozesse bis Juli 2027 implementiert sein müssen.
Ein neues Regulierungszeitalter
Das am 9. Juli 2024 in Kraft getretene neue Geldwäschebekämpfungspaket der EU bringt eine umfassende Reform, die aus folgenden Elementen besteht:
- Die EU-Geldwäscheverordnung ((EU) 1624/2024) schafft ein unmittelbar geltendes, einheitliches Regelwerk für alle.
- Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 1640/2024) regelt die nationalen Mechanismen, die EU‑Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten müssen.
- Die AMLA‑Verordnung ((EU) 1620/2024) legt die Regeln für die EU‑Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLA) fest.
Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen fragmentierte nationale Ansätze beseitigt und ein einheitlicher Compliance‑Standard, zentralisierte Aufsicht und harmonisierte Standards in der gesamten EU eingeführt werden.
EU-weite Aufsicht der AMLA
Die EU‑Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLA), eingerichtet durch die AMLA‑Verordnung, hat am 1. Juli 2025 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die AMLA erlässt technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen zur Koordinierung nationaler Aufsichtsbehörden. Damit sollen die Praktiken zur Bekämpfung der Geldwäsche in der EU weiter harmonisiert und den verpflichteten Einheiten, einschließlich Anwaltskanzleien, größere Rechtssicherheit und Orientierung geboten werden.
Wann gelten Rechtsanwälte als „Verpflichtete“?
Nicht alle Rechtsanwälte und Kanzleien fallen automatisch unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Vielmehr gelten nur diejenigen, die Tätigkeiten ausüben, die als besonders anfällig für Geldwäsche gelten, als „Verpflichtete “ nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften. Diese Tätigkeiten umfassen u. a.:
- Immobilientransaktionen
- Finanztransaktionen
- Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen
- Steuerberatung, sofern sie einen wesentlichen Teil des Mandats darstellt.
Die neue Verordnung erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen und bezieht nun auch Mutter- und Holdinggesellschaften ein. Einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht persönlich verpflichtet, wenn und soweit sie Mandate im Namen der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft bearbeiten – unabhängig davon, ob sie als Angestellte, freie Mitarbeiter, Partner oder Geschäftsführer tätig sind.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht in einer Berufsausübungsgesellschaft arbeiten oder geldwäscherelevante Aktivitäten in eigenem Namen durchführen, sind hingegen geldwäscherechtlich verpflichtet.
Syndikus Rechtsanwältinnen und ‑rechtsanwälte sowie Unternehmensjuristinnen und ‑juristen gelten hingegen nicht als verpflichtete Unternehmen.
Diese Regelungen haben auch unmittelbare Konsequenzen für Rechtsanwaltskanzleien außerhalb der EU mit Geschäftsbeziehungen in die EU. Sie müssen prüfen, ob ihre Tätigkeiten sie den EU‑Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche unterwerfen, selbst wenn die entsprechende Tätigkeit nach ihrem nationalen Geldwäscherecht nicht erfasst wäre. Dies kann zu asymmetrischen Compliance‑Belastungen führen.
Ein strengeres Risikomanagement
Die neue EU‑Geldwäscheverordnung führt deutlich detailliertere und strengere Pflichten ein. Kanzleien müssen interne Systeme schaffen, die Geldwäscherisiken erkennen, bewerten und mindern.
Verpflichtende Elemente umfassen eine kanzleiweite Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, umfangreiche Dokumentations‑ und Berichtspflichten, klare Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung, sowie die Einführung des Modells der drei Verteidigungslinien.
Das Modell der drei Verteidigungslinien verlangt die Benennung von:
- einem Compliance Manager, verantwortlich für die Sicherstellung der Geldwäscheprävention,
- einem Geldwäschebeauftragten, verantwortlich für die laufende Geldwäscheaufsicht,
- einer unabhängigen Auditfunktion, die Geldwäschepräventionssysteme und Kontrollen testet.
In kleineren Kanzleien dürfen die Aufgaben des Compliance Managers und des Geldwäsche-beauftragten auch von einer Person wahrgenommen werden.
Ausweitung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
Die AML‑Verordnung erweitert die Anforderungen zur Identitäts- und Eigentümerprüfung erheblich. Kanzleien müssen:
- detailliertere Identitäts- und wirtschaftliche Eigentümerprüfungen durchführen,
- dokumentierte Risikoanalysen für jede Mandatsbeziehung und Transaktion erstellen,
- gruppenweite Geldwäschepräventionsverfahren für Kanzleien mit mehreren Büros einführen.
Für Büros in Drittländern mit weniger strengen Geldwäschepräventionsstandards gilt: Die Anwaltsgesellschaft muss sicherstellen, dass auch diese Niederlassungen die EU‑Anforderungen – einschließlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben – einhalten oder gleichwertige Standards anwenden.
Erhöhte Dokumentations- und Berichtspflichten
Die Verordnung erweitert die Anforderungen an die Dokumentation erheblich. Kanzleien müssen umfangreiche schriftliche Aufzeichnungen über Risikoanalysen, Pflichten im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten und Entscheidungsprozesse führen.
Neu ist außerdem die Pflicht, Unstimmigkeiten, die bei Durchführung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten entdeckt werden, zu melden – zusätzlich zu Verdachtsmeldungen.
Was Rechtsanwälte jetzt unternehmen sollten
Die Reform wird ab Juli 2027 Auswirkungen auf:
- Mandatsannahmeprozesse,
- Datenmanagementsysteme,
- interne Berichtswege,
- Schulungsprogramme, und
- Governance‑Strukturen
haben. Die Umsetzung erfordert erhebliche Investitionen und interne Abstimmung. Eine frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Kanzleien sollten jetzt beginnen mit der:
- Überprüfung und Anpassung der Governance‑Strukturen und Geldwäschepräventionsrollen
- Stärkung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
- Vorbereitung interner Systeme und Schulungsprogramme
- Überprüfung der grenzüberschreitenden Rahmenwerke zur Geldwäscheprävention
Wenn Sie erfahren möchten, welche Auswirkungen die neuen EU‑Vorschriften auf Ihre Kanzlei haben und wie wir Sie bei der Durchführung einer Risikoanalyse oder bei der Konzeption und Umsetzung geeigneter Prozesse und Systeme unterstützen können, wenden Sie sich bitte an Dr. Heike Loercher unter heike.loercher@hooktangaza.com oder brussels@hooktangaza.com.
